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Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
Die Nicht-/Feststellung eines gem. §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ist als einzelne Besteuerungsgrundlage im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids der Gesellschaft eines rechtlich selbständigen Schicksals (Teilbestandskraft) fähig. Sie enthält gegenüber der Feststellung des Gesamtgewinns der Gesellschaft und dem auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinn eine rechtlich selbständige Würdigung, ist daher selbständig anfechtbar und kann selbständiger Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein. Der Übergang von einem – bis dahin ausdrücklich hierauf begrenzten – solchen Begehren auf einen prozessualen Antrag, der die Änderung anderer – ebenfalls rechtlich abgrenzbarer – Besteuerungsgrundlagen desselben Gewinnfeststellungsbescheids zum Ziel ...BStBl 1998 I S. 583 ff.BStBl 1998 II S. 325