BFH Beschluss v. - VIII E 7/06

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gesetze: GKG § 21

Instanzenzug:

Gründe

Mit der Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) nicht gegen die Berechnung der Gerichtskosten; mit ihr werden allgemein Einwendungen gegen eine angeblich unsachgemäße Behandlung der Rechtssache des Erinnerungsführers durch das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Mit einem derartigen Vorbringen kann der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss vom über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden worden. Im Erinnerungsverfahren können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG— (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und dazu u.a. , BFH/NV 1996, 632).

Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Fundstelle(n):
CAAAC-37166