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Betriebsstätte im Ausland
Ausländische Betriebsstätte auch bei nur gelegentlichen Aufenthalten
Nach den DBA sind Unternehmergewinne bzw. Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten im ausländischen Staat bei deutscher Freistellung unter Progressionsvorbehalt zu versteuern, wenn die Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung verrichtet wird und dieser zuzuordnen ist. Dass diese Einrichtung von gewisser Dauer sein muss, gehört inzwischen zur ständigen Rechtsprechung des BFH, doch wie „fest” sie zu sein hat, war bislang nicht eindeutig klar. Dies hat der präzisiert.
Gleiche Behandlung für Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Fast alle deutsche DBA teilen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat (Staat, in dem der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt) zu, es sei denn, die Tätigkeit wird über eine im Ausland belegene feste Einrichtung ausgeübt. In den DBA wird der Begriff der festen Einrichtung zwar nicht näher erläutert, es ist aber unstreitig, dass er mit dem Begriff der Betriebsstätte (für Unternehmensgewinne) deckungsgleich ist. Hinsichtlich der Dauer der Betriebsstätte enthalten die DBA allerdings nur zu Ba...