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Steuergeheimnis schützt Informanten vor Aufdeckung
Interessenabwägung entscheidet im Einzelfall
Darf das Finanzamt die Identität eines Anzeigeerstatters gegenüber dem angezeigten Steuerpflichtigen geheim halten? Regelmäßig ja, befand der . Entscheidend ist, dass der Informant im Wesentlichen die Wahrheit berichtet hat und die Informationen zu Steuernachforderungen führen. Eine Interessenabwägung gibt im Einzelfall den Ausschlag.
Wertvolle Informanten
Eine der wertvollsten Informationsquellen für Steuerfahnder und Finanzverwaltung sind missgünstige Nachbarn, betrogene Ehefrauen oder geschasste Geschäftspartner und Mitarbeiter. Dass die Finanzverwaltung zunehmend auf solche Informanten baut, zeigen zahlreiche interne Handlungsverfügungen. Hier werden die Beamten strikt angewiesen, die Anonymität der Anzeigenerstatter zu schützen. Besondere Sorgfalt gilt danach der Ermittlungsakte. Hinweisgeber dürfen allenfalls in neutralisierter Form genannt werden. Kein unlauteres Mittel, denn auch der BFH unterstrich in einem aktuellen Beschluss, dass Personendaten unter das Steuergeheimnis fallen.
Verweigerung der Akteneinsicht rechtmäßig
Der Kläger und Beschwerdeführer hatte in einem Steuerstraffall Akteneinsich...