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Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden Schuldzinsen
Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.