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Bilanzierung | Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten
Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, darf der Eigentümer des Gebäudes wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung nur in Höhe des Werts der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung bilden. Eine Rückstellung in Höhe der insgesamt anfallenden Abbruchkosten kommt nach dem NWB JAAAC-35574 auch nicht im Hinblick auf den bereits mit dem künftigen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag in Betracht, in dem sich der Eigentümer verpflichtet hat, das Gebäude entsprechend dessen Bedürfnissen herzurichten. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpfli...