1. Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, so darf der Eigentümer des Gebäudes
wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung in Höhe des Wertes der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung
bilden.
2. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen
Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus einem Mietvertrag über die nach den Vorgaben des künftigen
Mieters veränderte Immobilie steht. Vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn besteht kein Erfüllungsrückstand des Grundstückseigentümers
gegenüber dem künftigen Mieter, der zur Bildung einer Rückstellung für erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Abbruchkosten
berechtigen würde.
3. Ein unternehmensinterner „Aufwand gegen sich selbst” kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden,
dass nach „betriebsinterner Erfüllung” anschließend die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses begonnen wird, das zwar
die „betriebsinterne Erfüllung” denknotwendiger Weise voraussetzt, diese aber nicht zum Vertragsgegenstand hat.
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