Oberfinanzdirektion Rheinland

Einspruchsführer in Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung

Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 02/2007

In Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung sind nur die in § 352 AO bezeichneten Personen einspruchsbefugt. Insbesondere die Einschränkung der Einspruchsbefugnis gem. § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach h. M. dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann (vgl. Tipke/Kruse Tz. 7 zu § 48 FGO; BFH, BStBl II 2004 S. 964). In den Fällen des § 352 Abs. 2 AO handelt der Einspruchsbevollmächtigte als Prozessstandschafter für die Gemeinschafter (z.B. bei Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften; vgl. Tipke/Kruse Tz. 19 zu § 48 FGO).

Dies hat zur Folge, dass bei zulässiger Einspruchseinlegung auch das Rubrum einer ggf. notwendigen Einspruchsentscheidung entsprechend zu fassen ist. D.h. Einspruchsführer ist die Personengesellschaft vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer oder der Einspruchsbevollmächtigte i.S.v. § 352 Abs. 2 AO. Die Gesellschafter/Gemeinschafter sind nicht Einspruchsführer, soweit sie nicht daneben gem. § 352 Abs. 1 Nr. 3 – 5 AO selbst zulässig Einspruch eingelegt haben.

In Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung kommt mithin der Frage „Wer hat Einspruch eingelegt” eine besondere Bedeutung zu. Regelmäßig ist eine Auslegung des Einspruchsschreibens erforderlich, wenn der Einspruchsführer nicht eindeutig bezeichnet ist. (z.B. weil sich aus dem Einspruchsschreiben nicht ergibt, ob der Geschäftsführer im eigenen Namen oder als Organ der Gesellschaft – dann ist Efin die Gesellschaft – Einspruch eingelegt hat; vgl. BFH/NV 1999 S. 291). Auch Erklärungen rechtskundiger Personen sind grundsätzlich einer Auslegung zugänglich.

Die Auslegung hat nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen, die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB gilt entsprechend. Danach ist der Inhalt der Erklärung nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont” zu bestimmen, d.h. dass das Auslegungsergebnis von allen dem Empfänger bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art abhängt. Bei der Auslegung von Einspruchsschreiben hat dabei aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 + 2 AO eine großzügige Betrachtung zu erfolgen. Anträge sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Stpfl. bei verständiger Überlegung entspricht. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf bzw. Antrag beabsichtigt war, der den Belangen des Stpfl. entspricht und der zum angestrebten Ziel führen kann.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
FAAAC-36624