Rechtmäßigkeit der Reihenfolge der Abschläge und der Höhe des Alterswertabschlags aufgrund der Regelungen des Denkmalerlasses
bei der Ermittlung des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden im Beitrittsgebiet
Leitsatz
1. Die Umsetzung der Regelungen des Denkmalerlasses (/6-45293) bei der Ermittlung
des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden im Beitrittsgebiet entspricht nicht den allgemeinen Prinzipien des Sachwertverfahrens.
Insbesondere findet der für das Sachwertverfahren im Beitrittsgebiet durch gemeinsame Erlasse vorgegebene Gebäuderestwert
von maximal 60 v. H. der Gebäudenormalherstellungskosten im Gesetz keine Grundlage. Die Begrenzung der Wertminderung wegen
Alters beträgt nicht maximal 60 v. H., sondern in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG 70 v.H. der Gebäudenormalherstellungskosten.
2. Des Weiteren entspricht die Umsetzung des Denkmalerlasses durch die Datenverarbeitung des FA nicht der durch §§ 85, 88
BewG vorgegeben Reihenfolge der Abschläge bei der Ermittlung des Gebäudewerts. Der Zu- oder Abschlag i. S. des § 88 BewG ist
für Umstände objektiver Art, wie sie die rechtliche Beschränkung durch den Denkmalschutz darstellen, zwingend auf der Stufe
des Gebäudesachwerts, die der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts nachfolgt, vorzunehmen.
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