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KSR Nr. 2 vom Seite 8

Abgabe verzehrfertiger Speisen

Regelsteuersatz für Mahlzeitendienst mit eigenem Geschirr

Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater, Freier Mitarbeiter der DLF Treuhand StBGmbH, Mainz

Die Lieferung von Speisen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Erfolgt die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle, handelt es sich um eine sonstige Leistung, für die der Regelsteuersatz gilt. Nach einer Grundsatzentscheidung des muss selbst ein Mahlzeitendienst seine Leistungen dem Regelsteuersatz unterwerfen, wenn er das Essen, auf eigenem Geschirr portioniert, anliefert und das Geschirr später endreinigt. Das Urteil ist auch für Betreiber eines Partyservice von besonderer Bedeutung.

Ermäßigter Steuersatz für Speisen

Weil die meisten verzehrbaren Speisen in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) genannt sind, unterliegt deren Lieferung grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von zurzeit 7 % Der ermäßigte Steuersatz gilt jedoch dann nicht, wenn die „Lieferung der Speisen” im Rahmen einer Restaurationsleistung erfolgt und deshalb als sonstige Leistung einzustufen ist. Davon ist nach nationalem Recht auszugehen, wenn die Abgabe von Speisen (und Getränken) zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt.

Portionierte Anlieferung eines Mahlzeitendiensts

Der BFH hatte nun über einen Fall ...

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