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Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Geringfügigkeit
Mit Urteil v. hat der VIII. Senat des BFH sich für eine strikt wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift ausgesprochen und entschieden, dass auch eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht.
Unschädliche (Neben-)tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG
Der BFH geht davon aus, dass der Zweck der erweiterten Kürzung darin liegt, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. , BStBl 2001 II S. 359, m. w. N.). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Jede gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.
Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätig...BStBl 2005 II S. 778