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Beteiligungsquote unter 25 % als nachträgliche Anschaffungskosten
Auf Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer AG ist Eigenkapitalersatzrecht auch dann anwendbar, wenn seine Beteiligung unterhalb der aktienrechtlichen Sperrminorität (25 %) liegt. Bei einer Beteiligung ab 10 % ist der Gesellschafter in dem für die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts maßgeblichen Sinn „wesentlich” i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Dies muss erst recht gelten, wenn bereits seine Beteiligung an der formwechselnd auf die AG umgewandelte GmbH diese Quote erreichte. Durch den Verlust seines Darlehens sowie infolge seiner Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können dem Gesellschafter in diesem Fall nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung bzw. des Rückgriffsanspruchs im Zeitpunkt des Eintritts der Krise entstehen.