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Die Konzeption von Teilwert und gemeinem Wert – dargestellt am Beispiel des Wechsels vom Teilwert zum gemeinen Wert im Rahmen des SEStEG
Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) werden die nationalen steuerlichen Rege-lungen zur Umstrukturierung von Unternehmen an die jüngsten gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen und Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Eine grundlegende Änderung ist die Abschaffung des Teilwertansatzes des bisherigen UmwStG und die Einführung eines Ansatzes zum gemeinen Wert im Falle einer Aufdeckung der stillen Reserven. Diese Umstellung wird zum Anlass genommen, die oft synonym verwendeten Begriffe „Teilwert” und „gemeiner Wert” voneinander abzugrenzen und dadurch das konzeptionelle Instrumentarium bereitzustellen, mit welchem anschließend die Auswirkungen der angesprochenen Änderungen aufgezeigt und beurteilt werden können.
I. Teilwert und gemeiner Wert im Vergleich
1. Der gemeine Wert
Der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts ist gemäß der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung erzielbar ist. Hierbei müssen nach...