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BBB Nr. 2 vom Seite 49

Offenlegung von Jahresabschlüssen nach dem EHUG

Mit diesen Strategien vermeiden Sie unerwünschte Konsequenzen für Ihre Mandanten

von WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Wiechers, Heidelberg

Der Bundesrat hat am dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zugestimmt, das planmäßig zum in Kraft getreten ist. Für die Regelfälle (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr) müssen danach die Jahresabschlüsse 2006 bereits innerhalb der 12-monatigen Offenlegungsfrist beim EHUG eingereicht werden. Die Folge: Die bisher weitgehend von der Praxis ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird verschärft überwacht durch das neu eingerichtete Bundesamt für Justiz. Da mit der Offenlegung gerade bei kleineren bis mittelgroßen Gesellschaften möglicherweise erhebliche Nachteile verbunden sind, stellt sich die Frage, welche Vermeidungsstrategien in Frage kommen können.

I. Das ändert sich mit dem EHUG

Wird die Offenlegungspflicht ignoriert, leitet das Bundesamt der Justiz zukünftig ein Ordnungsgeldverfahren unabhängig von einem entsprechenden Antrag ein, mit Ordnungsgeldern zwischen 2.500 € und 25.000 €. Die nicht mehr abwendbare wiederholte Festsetzung der Ordnungsgelder bedeutet im Ergebnis, dass bei anhaltender Verletzung der Offenlegungspflicht ein Unternehmen mit Geldbußen in enorm...

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