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Tätigkeit als Wirtschaftsermittler
Ein Vertrag, durch den ein nicht als Inkassobüro (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG) zugelassener „Wirtschaftsermittler” Dienstleistungen zwecks Durchsetzung einer titulierten Forderung (Ermittlungen über Vermögensverhältnisse des Schuldners nach teilweise eigenem Ermessen, anschließende Konfrontation des Schuldners mit den Ermittlungsergebnissen, Bemühen um eine Zahlungsvereinbarung) verspricht, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Eine solche Tätigkeit stellt die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite insbesondere auch dann dar, wenn die Rechtslage als solche – hier das Bestehen der Forderung – bereits festgeschrieben ist und Ziel der Verhandlungen demgegenüber eine vergleichsweise Einigung sein soll.