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Anwendung des § 24 UStG 1999 und Art. 25 der 6. EG-RL auf die Lieferung selbst hergestellter Produkte
Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden. Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. des § 24 UStG 1999 geliefert werden.