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Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine
Die Umsätze aus Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen eines Vereins an angeschlossene Mitgliedsvereine sind weder nach § 4 Nr. 18 UStG oder nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL steuerbefreit, noch sind sie mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG zu besteuern. Bei solchen Leistungen handelt es sich um Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem Regelsteuersatz unterliegen.