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Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a. F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) v. (BGBl 2004 I S. 1427) zum nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.