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Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge
Die Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge ist auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht unbillig i. S. des § 227 AO. Wenn aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für eine Erlassbedürftigkeit vorliegen, ist die Finanzbehörde dann nicht zum Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen gezwungen, wenn es an der Erlasswürdigkeit fehlt. Demjenigen, der Steuern hinterzogen hat, soll nicht über einen Erlass dazu verholfen werden, die Rückzahlung erschlichener Vorsteuererstattungen zu verhindern.