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Hinzurechnungsbesteuerung erheblich eingeschränkt
BMF wendet Grundsätze der EuGH-Entscheidung Cadbury Schweppes an
Mit Urteil v. (Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes plc) hatte der EuGH entschieden, dass die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 und 48 EG verstoßen, soweit sie nicht dahingehend (einschränkend) ausgelegt werden können, dass nur rein künstliche Gestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, bekämpft werden sollen. Da die britischen Hinzurechnungsvorschriften im Kern mit den deutschen Bestimmungen nach §§ 7 ff. AStG vergleichbar sind, ergeben sich auch für den deutschen Gesetzgeber Konsequenzen. Eine erste Reaktion auf die EuGH-Entscheidung kommt nun vom BMF.
Rechtssache Cadbury Schweppes
Der Süßwaren- und Getränkekonzern Cadbury Schweppes plc, London, hatte Tochtergesellschaften im International Financial Services Centre in Dublin zum Zweck der Finanzierung nahe stehender Unternehmen mit marktüblich verzinsten Darlehen aus S. 2dem vom Konzern zur Verfügung gestellten Eigenkapital errichtet. Nach Ansicht der britischen Finanzbehörde gingen die Tochtergesellschaften keiner „aktiven” geschäftlichen Tätigkeit nach, sondern verdienten lediglich niedrig besteuerte Zinserträge aus dem Kreditgeschäft mit nahe stehend...