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Investitionszulage | Bauzeitzinsen als Teil der Bemessungsgrundlage
In der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktivierte Bauzeitzinsen sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen ( NWB YAAAC-35167). – Anmerkung: Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit spricht wohl dafür, auch Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung das Einbeziehungswahlrecht für Finanzierungskosten zuzugestehen und bei der Investitionszulage anzuerkennen, denn auch diese Steuerpflichtigen haben Herstellungskosten auszuweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Falls Rn. 39 des (BStBl 2003 I S. 218) anders zu verstehen sein sollte, würde dies dem Gleichheitssatz widersprechen.