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Abgabenordnung | Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde
Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen. Dies hat der NWB KAAAC-34392 entschieden. – Anmerkung: Die Entscheidung bewirkt für eine Reihe von Streit- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Beendigung der Verfahrensruhe wegen eines Musterverfahrens Klarheit. Das ist zu begrüßen, auch wenn man mit dem ersten wichtigen Ergebnis nicht zufrieden ist: Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mit dem Ziel einer Teileinspruchsentscheidung über von dem Musterverfahren nicht betroffene Streitpunkte soll unzulässig sein. Die Interessen des Finanzamts, aber – je nachdem – auch die des Steuerpflichti...