BFH Beschluss v. - III B 125/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre am geborene Tochter (T) in der Zeit von November 2003 bis einschließlich Februar 2004 zunächst Kindergeld. Mit Bescheid vom hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für T ab November 2003 auf und forderte das gezahlte Kindergeld für den Zeitraum November 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 616 € zurück.

Den am eingegangenen Einspruch der Klägerin verwarf die Familienkasse wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass sie rechtzeitig ein Einspruchsschreiben an die Familienkasse geschickt habe. Da die Klägerin hierfür aber beweispflichtig sei, gehe die Unaufklärbarkeit des von ihr vorgetragenen Sachverhalts zu ihren Lasten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme gleichfalls nicht in Betracht.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führt die Klägerin aus, das Urteil des FG sei fehlerhaft, da es sich ausschließlich auf die Versäumung der Einspruchsfrist stütze. Diese Entscheidung sei unrichtig, da sie, die Klägerin, sowohl schriftlich wie auch in der mündlichen Verhandlung klar und eindeutig dargelegt habe, dass sie innerhalb der Einspruchsfrist bereits mindestens ein Schreiben an die Familienkasse übermittelt habe. Über diesen Einspruch sei auch telefonisch mit einem Mitarbeiter der Familienkasse innerhalb der Einspruchsfrist gesprochen worden.

Ferner widerspreche das Urteil der materiellen Gerechtigkeit. Die Familienkasse habe in den Ausführungen ihrer Einspruchsentscheidung selbst bestätigt, dass dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch materiell-rechtlich vorgelegen hätten. Das FG hätte daher in jedem Fall der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug geben müssen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, auf welchen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe sie ihre Beschwerde stützt. Ihr Vortrag, das FG habe ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag zur rechtzeitigen Absendung eines Einspruchsschreibens außer Betracht gelassen, könnte allenfalls als Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verstanden werden, das FG habe nicht gemäß § 96 Abs. 1 erster Halbsatz FGO nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden oder habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO). Dieser Vorwurf ist aber unbegründet, denn das FG hat sich eingehend mit dem schriftlichen und mündlichen Vortrag der Klägerin zur rechtzeitigen Absendung eines Einspruchsschreibens auseinandergesetzt.

2. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung durch das FG wendet, liegt ebenfalls kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund vor. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

3. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Klägerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzt. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Ihre Rüge gibt auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (, BFH/NV 2006, 1285).

Fundstelle(n):
HAAAC-35138