BMF - IV A 7 - S 1547 - 1/07 BStBl I 2007 S. 67 Nr. 2

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2007

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF nachstehend die für das Jahr 2007 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2007

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schützung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig
ermäßigter
voller
insgesamt
 
Steuersatz
Steuersatz
 
 
Bäckerei
  776
  394
1.170
Fleischerei
  616
  923
1.539
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
  739
1.108
1.847
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.022
1.822
2.844
Getränke (Eh.)
      0
  332
  332
Café und Konditorei
  788
  677
1.465
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
  468
    62
  529
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.071
  517
1.588
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
  246
  185
  431

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 7 - S 1547 - 1/07

Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 67
DStR 2007 S. 114 Nr. 3
EStB 2007 S. 50 Nr. 2
StB 2007 S. 49 Nr. 2
StBW 2007 S. 9 Nr. 2
UR 2007 S. 154 Nr. 4
UVR 2007 S. 106 Nr. 4
WPg 2007 S. 128 Nr. 3
WAAAC-35065