1) Die Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass sich die irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts auf
die richtige Anwendung des materiellen Rechts beschränkt. Einzige Ursache der Fehlerhaftigkeit muss die materiell-rechtlich
unzutreffende Würdigung eines bestimmten Sachverhalts sein.
2) Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO scheidet demnach aus, wenn ein aufgehobener Änderungsbescheid nicht nur aufgrund irriger
materiell-rechtlicher Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts fehlerhaft war, sondern auch deshalb, weil die formelle Berechtigung
zur Berichtigung nicht gegeben war.
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