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Anwendung des § 6 GrEStG bei Anteilsreduzierung nach Einbringung
Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften ist ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten zulässig. Im Falle der Beteiligung juristischer Personen an der Gesamthand scheidet ein Durchgriff auf deren Anteilseigner aus.