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Antrag auf getrennte Veranlagung bei bestandskräftiger Zusammenveranlagung gegenüber einem der Ehegatten
Erlangt ein Einkommensteuerbescheid, in dem inzwischen geschiedene Ehegatten zusammenveranlagt sind, nur gegenüber einem der Ehegatten Bestandskraft, kann der andere Ehegatte die Wahl der Veranlagungsart ohne Weiteres korrigieren. Der Ausübung des Wahlrechts im Sinne einer getrennten Veranlagung steht die Bestandskraft der Festsetzung gegenüber einem der Ehegatten nicht entgegen. Aufgrund des Antrags des geschiedenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung beginnt gegenüber dem anderen Ehegatten –bei zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung– nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine neue Festsetzungsfrist zu laufen.