Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Ausdehnung auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen
Im Rahmen des JStG 2007 wurde die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG über den Bereich der typischen stillen Beteiligungen hinaus auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt (§ 20 Abs. 2b EStG). Die Änderung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2006.
Alle Einkunftsarten betroffen
Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden, die in den folgenden Jahren erzielt werden. Sie dürfen weder mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch über den Verlustrücktrag bzw. -vortrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu beachten ist, dass die Verrechnung nicht S. 2mit anderen Steuerstundungsmodellen innerhalb der Einkunftsart, sondern nur innerhalb der Einkunftsquelle möglich ist. Der Begriff „Einkunftsquelle” ist allerdings im EStG nicht definiert.
Die Vorschrift gilt unmittelbar für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem galt sie aufgrund von expliziten Verweisen bisher für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, für sonstige Einkünfte, sowie im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen für Einkünfte aus typisch stillen Be...