Leitsatz
1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.
2. Aufwendungen, die bereits vor dem Leistungszeitraum erbracht wurden, sind keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen.
3. Für eine Übergangszeit bis sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen.
4. Zu verfahrensrechtlichen Problemen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.
Gesetze: SGB II F: § 6 Abs 1 ; SGB II F: § 7 Abs 1 S 1 ; SGB II F: § 7 Abs 2 S 1 ; SGB II F: § 7 Abs 3 ; SGB II F: § 9 Abs 2 S 3 ; SGB II F: § 19 S 2 ; SGB II F: § 22 Abs 1 S 1 ; SGB II § 38; SGB II § 44b Abs 3; SGB X § 31; SGG § 70 Nr 1; SGG § 70 Nr 2; SGG § 73 Abs 2 S 2; SGG § 75 Abs 2; SGG § 96; SGG § 123; SGG § 166; BGB § 428
Instanzenzug: SG München S 50 AS 291/05 vom LSG München L 7 AS 70/05 vom
Gründe
I
Im Streit ist die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis wegen höherer Unterkunfts- und Heizungskosten (zusätzlich insgesamt 607,61 € monatlich).
Der Kläger zu 1 ist mit der Klägerin zu 2 verheiratet und bewohnt mit dieser ein eigenes, 140 qm großes Haus (125 qm Wohnfläche). Zu dessen Finanzierung zahlten die Kläger im streitigen Zeitraum für ein erstes Darlehen Darlehensraten von 504,74 €, davon 100,13 € Tilgung, und für ein zweites Darlehen von 234,74 €, davon 146,07 € Tilgung, monatlich. Anstelle von weiteren monatlichen Raten in Höhe von 607,61 € für ein drittes Darlehen war der Bank als Darlehensgeberin zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung bereits im Jahre 1995 ein Auszahlungsanspruch aus einer Geldanlage (angespartes Berlindarlehen) abgetreten worden. Die Heizungskosten der Kläger betrugen monatlich 104,50 € und die "sonstigen Wohnkosten" (Formulierung des Landessozialgerichts <LSG>) 44,71 € monatlich. Außerdem war eine Hausratversicherung in Höhe von umgerechnet 5,40 € monatlich zu zahlen.
Auf entsprechenden Antrag gewährte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Alg II in Höhe von insgesamt 1.597,85 € (Erhöhung der Unterkunfts- und Heizungskosten um insgesamt 14,27 €), nachdem zunächst nur 1.583,58 € (= 791,79 € pro Person; davon je 429,66 € für Unterkunft und Heizung) bewilligt worden waren (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Dabei hat die Beklagte, soweit es die Unterkunfts- und Heizungskosten betrifft, die gesamten Darlehenszinsen für das erste und zweite Darlehen, Heizungskosten in Höhe von 87,08 € (= 104,50 € abzüglich 1/6 für die Kosten der Warmwasseraufbereitung), sonstige Wohnkosten in Höhe von 33,26 € (Grundsteuer und Abfallgebühren) sowie eine Gebäudeversicherung in Höhe von 14,27 € jeweils hälftig berücksichtigt, die Kosten für die Hausratversicherung jedoch nicht bedarfserhöhend zu Grunde gelegt, weil diese lediglich zu berücksichtigendes Einkommen minderten; Einkommen sei jedoch nicht erzielt worden. Darüber hinaus wurden beiden Klägern eine Regelleistung in Höhe von 311 € monatlich und ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Diabetes mellitus in Höhe von je 51,13 € zugestanden, ein Zuschlag zum Alg II gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Klägerin zu 2 jedoch abgelehnt, weil das Alg, das die Klägerin zu 2 zuletzt am erzielt habe, zusammen mit dem Wohngeld den bewilligten Alg-II-Betrag unterschreite.
Das Sozialgericht (SG) hat höhere Leistungen abgelehnt (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Entscheidung bestätigt (), wobei das Klagebegehren im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die zusätzliche Zahlung von 607,61 € monatlich "wegen höherer Unterkunftskosten" beschränkt worden war und über die Folgebescheide für die Zeit ab nicht in diesem Verfahren entschieden werden sollte. Sowohl das SG als auch das LSG haben in das Rubrum ihrer Entscheidung nur den Kläger zu 1 aufgenommen. Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, Anspruch auf gestundete Zinsbeträge in Höhe von 607,61 € monatlich bestünde nicht, weil Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Gestundete Schuldzinsen erhöhten nicht den Bedarf.
Mit der Revision wird geltend gemacht, das Verfahren betreffe die Klagen zweier Kläger (Ehemann und Ehefrau als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft). Entgegen der Ansicht des LSG sei die Abtretung der Auszahlungsansprüche aus dem Berlindarlehen wie eine Zahlung von Schuldzinsen zu werten, selbst wenn im streitigen Zeitraum entsprechende Zahlungen tatsächlich nicht geflossen seien. Erforderlich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; die Zinsverbindlichkeiten würden schließlich mit den der Bank übertragenen, erst später fällig werdenden Auszahlungsansprüchen verrechnet.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt ,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit darin die Zahlung weiterer Unterkunftsleistungen für die Zeit vom bis abgelehnt wird, und die Beklagte zu verurteilen, zusätzlich je 303,81 € monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des LSG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
1. Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht zu gewähren; insbesondere werden Tilgungsraten zur Finanzierung des Hauses und bereits vor dem streitigen Zeitraum getätigte Aufwendungen nicht von den Regelleistungen erfasst.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Wie im Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt worden ist und den in der ersten und zweiten Instanz überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Insoweit war der Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens (hierzu unter 3) auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Für eine Übergangszeit (bis ) sind dabei Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (etwa: §§ 7 Abs 4, 28 Abs 1 S 1 SGB II).
3. Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, selbst wenn dies in den Bescheiden der Beklagten und - soweit ersichtlich - anderer Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) sowie der Leistungsträger iS des § 6 Abs 1 SGB II nicht deutlich zum Ausdruck kommt (einhellige Literaturmeinung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 99, Stand Juli 2006; Spellbrink, Mecke und Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 21, § 9 RdNr 29 und § 40 RdNr 107; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 SGB II RdNr 9, Stand Juni 2006; Brühl in LPK-SGB II, § 7 RdNr 37; Hörder und Radüge, juris PraxisKommentar SGB II, § 7 RdNr 26 und § 9 RdNr 52; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rz 26 und § 9 Rz 48, Stand Oktober 2006; Reinhard in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 7 RdNr 10; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 RdNr 5 und § 9 RdNr 6). Dies belegt bereits der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs 2 Satz 1 ("Leistungen erhalten auch Personen"). Systematisch hätte es außerdem der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft, wenn es sich bei dem Alg-II-Anspruch um einen solchen für die Bedarfsgemeinschaft als solche handeln würde. Eine derartige Rechtsfolge bedürfte im Übrigen einer näheren rechtlichen Ausgestaltung dieser Gemeinschaft, bei der es sich weder um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts noch sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Darüber hinaus würde eine entsprechende Annahme einen völligen Bruch mit überkommenen Vorstellungen des Rechts der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bedeuten, ohne dass die Gesetzesmotive hierzu irgendetwas aussagen. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretungsvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig.
Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Hinzu kommt, dass nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II (hier in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom - BGBl I 2954) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen) Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Im Einzelfall führt diese Regelung dazu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein Hilfebedürftiger behandelt wird und ihm auf diese Weise, ohne dass individuelle Hilfebedürftigkeit vorliegt, ein anteiliger individueller Anspruch gleichwohl zugestanden werden muss. Dies mag wenig sinnvoll erscheinen, entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der nicht einfach übergangen werden kann. Deshalb ist sogar in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt, ein - von den Ausnahmen (unter 2) abgesehen - Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um die "für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchstmögliche Leistung" zu erlangen. Bei Widerspruch oder Klage nur eines einzigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds würde sich sonst die missliche und nicht erwünschte Konsequenz ergeben, dass diesem einzelnen Mitglied möglicherweise kein oder nur ein geringfügig höherer Anspruch zuzugestehen wäre, obwohl der Bedarfsgemeinschaft in der Sache insgesamt höhere Leistungen zustehen.
Diesem Umstand tragen allerdings vorliegend - und soweit ersichtlich auch in anderen Verfahren bzw sogar üblicherweise - die Bescheide nicht ausreichend Rechnung. Vielmehr werfen sie als Leistungsbetrag einen Gesamtbetrag aus, der lediglich im Anhang des Bescheids, auf den verwiesen wird, näher erläutert wird. Erst aus diesem Anhang werden die einzelnen die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffenden Leistungsbeträge erkennbar, sodass nur durch Auslegung des Bescheides noch hinreichend deutlich als Einzelverfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) die Bewilligung von Leistungen an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erkennbar wird. Sollte dies im Einzelfall nicht bejaht werden können, wäre bereits der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, weil Leistungen nicht an eine Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden dürfen, sondern nur an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Auch der weitere Inhalt der Bescheide macht nicht genügend deutlich, dass es sich um Einzelansprüche aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder handelt, die auch mit jeweils eigenem Rechtsbehelf durchgesetzt werden müssen. Nicht nur die schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch die tatsächliche Handhabung dieses Rechtsinstituts führt mithin zu Irritationen bei den Betroffenen, denen zumindest für eine Übergangszeit (bis ) bei der Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren, durch großzügige Auslegung Rechnung getragen werden muss.
4. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II sei verfassungswidrig und man müsse im Rahmen des SGB II wie im früheren und im geltenden Sozialhilferecht deshalb nur von Einzelansprüchen der individuell bedürftigen Personen ausgehen, sodass eine Notwendigkeit zur Klageerhebung durch alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder nicht bestehe. Zum einen würde dabei verkannt, dass gleichwohl die aus dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft erwachsenen rechtlichen und tatsächlichen Zweifel für die Fälle individueller Bedürftigkeiten mehrerer Personen nicht gelöst werden. Zum anderen kann der Meinung, dass die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II verfassungswidrig sei, weil durch sie nichtbedürftige Personen zu Bedürftigen würden (vgl dazu: Schoch in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 310 RdNr 16; Brühl, LPK-SGB II, § 9 RdNr 24 und 32), in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (so auch: Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 9 SGB II RdNr 41 ff, Stand Juli 2006; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 101, Stand Juli 2006; Radüge, juris PraxisKommentar SGB II, § 9 RdNr 48 ff), solange die betroffene Person nur Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl aber etwa § 7 Abs 4 SGB II). Vielmehr wird dem individuell Nichtbedürftigen sogar noch ein Leistungsanspruch nach dem SGB II zugestanden. Das verfassungsrechtliche Problem läge mithin allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Diese Rechtsfolge ist jedoch zumindest solange hinzunehmen, als es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handelt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen. Zu denken wäre jedoch immerhin daran, dass sich aus der öffentlich-rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ein zivilrechtlicher Anspruch auf "Weiterleitung" des Betrags herleiten lassen könnte, der dem individuell Nichtbedürftigen "für den anderen" vom Leistungsträger zugestanden wird; ggf müsste ein Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II gewährt und die Darlehensschuld erlassen werden (vgl dann auch die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Verfassungswidrig könnten allenfalls sonstige an das Merkmal der (fiktiven) Hilfebedürftigkeit anknüpfende Rechtsfolgen auf der Pflichtenseite sein (kritisch auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 30). Dem muss jedoch an der dortigen Stelle durch - eine ggf verfassungskonforme - Auslegung Rechnung getragen werden (etwa: wichtiger Grund bei § 31 Abs 1 S 2 SGB II; keine Eingliederungsvereinbarung wegen Atypik, "soll"). Gleiches muss ggf gelten für eine Auslegung des § 9 Abs 2 S 3 SGB II in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach dem SGB II haben kann (s etwa § 7 Abs 4 SGB II); § 9 Abs 2 S 3 SGB II kann dann nur für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung kommen.
Da die Kläger gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 Buchst a SGB II (hier in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) eine Bedarfsgemeinschaft bilden, war also vorliegend davon auszugehen, dass Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht nur eine Klage des Ehemannes, sondern auch der Ehefrau als Klägerin zu 2 ist. Eine andere Frage ist, ob hierüber SG und LSG entschieden haben (hierzu unter 8) und ob eine Klageerhebung überhaupt zulässig und durch den Kläger zu 1 in Vertretung für seine Ehefrau möglich war (hierzu unter 9).
5. In der Sache ist angefochten der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG). Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Bescheide für die Folgezeiträume (Zeit ab ) nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht auf das SGB II ist nicht möglich (dazu das Senatsurteil vom - B 7b AS 14/06 R). Ohnedies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim LSG für sich und seine Ehefrau (zur Berechtigung unter 6) ausdrücklich erklärt, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein sollten; er hätte damit die Klagen selbst bei Anwendung des § 96 SGG gemäß § 102 SGG zurückgenommen, falls nicht bereits durch gesonderte Klageerhebung gegen die Folgebescheide die Rechtshängigkeit wieder entfallen wäre (vgl dazu BSG SozR 1500 § 96 Nr 13 und 18; ; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr 1 RdNr 5).
In der mündlichen Verhandlung beim LSG wurden die Klagen außerdem ausdrücklich auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) beschränkt; nur hierüber hat das LSG befunden. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist insoweit zulässig, als es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg-II-Anspruchs befinden muss; eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizungskosten selbst ist andererseits rechtlich nicht möglich.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X) enthalten (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 7). Um eine derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügung handelt es sich bei dem bewilligten Betrag für Unterkunft und Heizungskosten, der im Bewilligungsbescheid erkennbar - beiden Klägern hälftig - zugewiesen ist.
Die optische Aufspaltung alleine ist jedoch nicht entscheidend; vielmehr ergibt sich die rechtliche Abtrennbarkeit dieser Verfügungen von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus § 6 Abs 1 SGB II (Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) iVm § 19 Satz 2 SGB II (in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise für bestimmte in der Norm selbst bezeichnete Leistungen. Die Zuständigkeit der kommunalen Träger gilt insbesondere für die Leistungen des § 22 SGB II, die also nach der Gesetzessystematik von einem anderen Leistungsträger zu gewähren sind als der BA; diese hat - soweit hier einschlägig - die Regelleistungen und die Leistungen für den Mehrbedarf zum Lebensunterhalt zu erbringen. Diese rechtliche Aufteilung ist zwar gemäß § 44b Abs 3 SGB II (hier in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) faktisch durch eine Wahrnehmungszuständigkeit (dazu: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 7; vgl auch Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 40 ff, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 23 ff Stand Dezember 2005; aA Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 14, Stand Oktober 2005, der wie Radüge, juris PraxisKommentar SGB I, § 19a RdNr 48, zu Unrecht entgegen dem Wortlaut des § 19a SGB I von einer Leistungsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft ausgeht) der Beklagten für die BA und den kommunalen Leistungsträger aufgehoben; jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich rechtlich um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelt (dazu Rixen, aaO, RdNr 20). Die Verfügung über eine "Gesamtleistung" ist nur unter dieser Prämisse überhaupt rechtlich zulässig, weil die Arbeitsgemeinschaften sonst mehr als eine Wahrnehmungskompetenz für sich beanspruchen würden (Rixen aaO). Dies gilt selbst dann, wenn man eine Wahrnehmungskompetenz in eigenem Namen (Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 42; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44b RdNr 38) annimmt: Die Kompetenz der Arbeitsgemeinschaft muss sich mit den Einzelkompetenzen der Leistungsträger decken. Nichts anderes kann im Übrigen für die Optionskommunen (§§ 6a, 6b SGB II) gelten.
Die Trennbarkeit scheitert nicht daran, dass die umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterlaufen würde. Selbst bei Vorliegen mehrerer trennbarer Leistungsverfügungen muss für beide Leistungen geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, insbesondere die der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II, vorliegen. Hierfür ordnet § 19 Satz 2 SGB II ausdrücklich an, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (ungenaue Formulierung: gemeint ist "der BA") und erst danach die Leistung der kommunalen Träger mindert. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass eine Arbeitsgemeinschaft deren Aufgaben wahrnimmt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 106 f, Stand Juli 2006; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 19 SGB II RdNr 37 - "Anrechnungsreihenfolge auf Einzelbestandteile des Alg II"). § 19 Satz 2 SGB II gewährleistet mithin eine korrekte Einkommensberücksichtigung auch für den Fall, dass sich die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur gegen die Leistungen wehren, die nach der Gesetzessystematik von den kommunalen Leistungsträgern gewährt würden, wenn nicht die Arbeitsgemeinschaft mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut worden wäre.
Andererseits gilt der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach insoweit, als im Rahmen der Leistungen nach § 22 SGB II nicht Unterkunfts- und Heizungskosten getrennt werden können. Diese Trennung sieht das Gesetz nicht vor; sie ist auch nicht möglich. Bei Anrechnung von Einkommen auf beide Positionen kann eine Gesamtrechnung nur bezogen auf die Gesamtheizungs- und Unterkunftskosten vorgenommen und die Teilbarkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob Einkommen überhaupt zu berücksichtigen ist, weil sich das Vorhandensein von Einkommen uU erst im Verfahren herausstellt. Ob weitere Fälle abtrennbarer Einzelverfügungen denkbar sind (etwa: Zuschlag nach § 24 SGB II; Darlehen), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nur hingewiesen sei darauf, dass außerdem die Möglichkeit besteht, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl dazu ; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11).
Jede Beschränkung des Streitgegenstands setzt jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zweifel das für sie Günstigste begehren, eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung der Kläger voraus. Ist diese - wie hier - erfolgt, kann sich das Gericht auf die Überprüfung des § 22 SGB II beschränken; gleichwohl sind alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alg-II-Anspruch dem Grunde nach zu prüfen. Lediglich die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung. Auf diese Weise wird gleichzeitig gewährleistet, dass das zu berücksichtigende Einkommen zunächst (fiktiv) den Bedarf der Geldleistung der BA mindert und nur der überschießende Betrag (tatsächlich) bei den Geldleistungen der kommunalen Träger zu berücksichtigen ist.
6. Die Revisionen beider Kläger sind zulässig. Dies gilt auch für die Revision der Klägerin zu 2, die der Senat wegen der erforderlichen Auslegung des Revisions-, Berufungs- und Klageantrags (siehe unter 2) in das Rubrum mit aufgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 die Revisionen zulässigerweise nicht nur für den Kläger zu 1, sondern auch für die Klägerin zu 2 eingelegt hat (§§ 73, 166 SGG). Zwar ist die Vollmacht nur vom Kläger zu 1 unterschrieben. Jedoch kann nach § 73 Abs 2 Satz 2 SGG bei Ehegatten eine Bevollmächtigung des anderen Ehegatten zur Führung des Prozesses unterstellt werden. Diese Vertretungsvermutung muss, um nicht im Revisionsverfahren wirkungslos zu werden, auch die Vermutung umfassen, dass der den Prozess führende Ehegatte berechtigt ist, einen Prozessbevollmächtigten für den von ihm vertretenen anderen Ehegatten einzuschalten. Nur angemerkt sei jedoch, dass diese Bevollmächtigungsvermutung keine unmittelbare Bedeutung für die dem Anwalt zustehenden Anwaltsgebühren und die Prozesskostenhilfe besitzt, solange diese nur für einen Kläger bewilligt ist. Neben der Anwendung des § 73 Abs 2 Satz 2 SGG, der indes nicht alle denkbaren Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft erfasst und nach einem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (BR-Drucks 623/06) entfallen soll, besteht keine Notwendigkeit für eine gewillkürte Prozessstandschaft, soweit die Vermutungswirkung des § 73 Abs 2 Satz 2 SGG reicht.
7. Auch ist die Beiladung von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern bei der Klage eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht notwendig iS des § 75 Abs 2 SGG (dazu das Senatsurteil vom - B 7b AS 14/06 R); die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und prozessualen Fragen können deshalb so de lege lata nicht gelöst werden. Allerdings sollte der Gesetzgeber durchaus überlegen, ob die bezeichneten Verfahrens- und prozessualen Probleme einer Bedarfsgemeinschaft nicht durch eine Neuregelung der Beteiligungspflicht im Verwaltungsverfahren bzw Beiladungspflicht im Gerichtsverfahren besser geregelt werden können, etwa durch die Einführung eines neuen Tatbestandes der notwendigen Beteiligung im Verwaltungsverfahren bzw der notwendigen Beiladung im Gerichtsverfahren, verbunden mit der Aufforderung aller zu Beteiligenden bzw Beizuladenden, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie dem Verfahren als Widerspruchsführer/Kläger beitreten. Andererseits wäre es nicht unangebracht, das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, das das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht kennt, in der bisherigen Ausprägung (insbesondere den § 9 Abs 2 S 3 SGB II) ersatzlos zu streichen. Die erörterten und geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Probleme belegen, dass die Einführung einer Bedarfsgemeinschaft keineswegs der Praktikabilität dienlich ist.
8. Die Klägerin zu 2 ist auch durch das LSG-Urteil beschwert. Zwar hat das LSG nur den Kläger zu 1 im Rubrum aufgeführt; jedoch ist das Urteil nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch des Klägers zu 1, sondern zusätzlich über den Anspruch der Klägerin zu 2 befunden hat. Für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007; Entscheidungsdatum maßgebend) wäre es verfehlt, allzu formale Kriterien anzulegen, die es den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft erschweren würden, ihre Rechte angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Probleme dieser Konstruktion gerichtlich wahrzunehmen. Die Irritationen sowohl bei den Betroffenen als auch den Instanzgerichten sind ua auf die Formulierungen der Bewilligungsbescheide zurückzuführen, die den Eindruck erwecken, gegen den Bewilligungsbescheid müsse sich nur derjenige wehren, an den sich der Bescheid formal gerichtet hat, obwohl im Bescheid selbst ausgeführt ist, dass er die Leistungen sowohl für den Antragsteller als auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffe. Die üblichen Auslegungskriterien für den Inhalt eines Urteils (vgl dazu nur BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 S 2 mwN), nach denen entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Urteilstenor hineichend klar ist oder ggf durch die Entscheidungsgründe näher konkretisiert werden muss, müssen für die bezeichnete Übergangszeit einer Auslegung Platz machen, die danach fragt, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand. Für eine Übergangszeit wird es notwendig sein, prozessuale Institute bis an ihre Grenzen auszuloten, um dem berechtigten Anliegen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerecht zu werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das LSG bewusst in der Sache nur über einen Anspruch des Klägers zu 1 entschieden hätte, ergäbe sich nichts anderes, weil dann der "Klageantrag" und "Berufungsantrag" fehlerhaft ausgelegt worden wäre (§ 123 SGG) und dies im Revisionsverfahren der Klägerin zu 2 von Amts wegen ohne ausdrückliche rechtzeitige Verfahrensrüge zu beachten ist (so wohl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 123 RdNr 6 ). Nähme man schließlich an, dass das LSG versehentlich nicht über die Klage der Klägerin zu 2 befunden hätte, ergäbe sich zwar die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG (ggf unter Wiedereinsetzung iS des § 67 SGG); allerdings ist nach der Rechtsprechung der Verfahrensgegenstand auch - über ein Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung Beschwerten - in die nächste Instanz "heraufholbar". Zwar ist dies üblicherweise nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich (dazu Wagner in Hennig, SGG, § 123 Rz 47 f, Stand Oktober 2005; Pawlak in Hennig, SGG, § 140 Rz 24, Stand September 1996; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 140 RdNr 2a); jedoch kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen (BSGE 61, 45 ff = SozR 4100 § 113 Nr 5; Pawlak, aaO, Rz 25). Vorliegend ist die Zustimmung durch den Kläger zu 1 ausdrücklich und durch die Beklagte konkludent erfolgt. Nach einer Entscheidung des 11a-Senats des BSG ( - B 11a/11 AL 57/04 R) ist bei Nichteinbeziehung eines Bescheides durch die Vorinstanz (§ 96 SGG) sogar der Widerspruch eines Beteiligten unerheblich. Ob diese Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist, bedarf keiner Entscheidung.
9. Zwar sind die Revisionen unbegründet; jedoch ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass die Berufungen bzw die Klagen unzulässig wären. Für die Berufungseinlegung des Klägers zu 1 in Vertretung der Klägerin zu 2 gelten die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Anwendung des § 73 Abs 2 SGG und Beschwer durch das Urteil des SG) entsprechend. Der Kläger zu 1 konnte in vermuteter Vertretung für die Klägerin zu 2 (§ 73 Abs 2 SGG) auch Klage erheben, der es, soweit es die Klägerin zu 2 betrifft, nicht an einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) mangelt. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 hat sich die Beklagte, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auch an die Klägerin zu 2 richtet, erkennbar auch mit dem Anspruch der Klägerin zu 2 auseinander gesetzt, nachdem der Kläger zu 1 auf Grund der in § 38 SGB II vermuteten Bevollmächtigung nicht nur die Leistungen für die Klägerin zu 2 beantragt (§ 37 SGB II), sondern auch Widerspruch eingelegt hatte.
Über den Wortlaut der Norm hinaus, der von einer vermuteten Vertretung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder (nur) für die Antragstellung und die Entgegennahme von Leistungen spricht, muss die Norm aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (vgl zu dieser Zielsetzung BT-Drucks 1516, S 63 zu § 38) dahin ausgelegt werden, dass die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, also insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 RdNr 18; aA Pilz in Gagel, SGB III mit SGB II, § 38 RdNr 10 f, Stand Oktober 2005, und Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 38 RdNr 2, die für eine enge Auslegung plädieren). Zwar ist die Regelung der Bedarfsgemeinschaft, wie oben ausgeführt, insgesamt objektiv der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensökonomie nicht dienlich; jedoch liegt dies weniger an § 38 SGB II, als an der Bedarfsgemeinschaft als solcher. Hält man sie, wie der Gesetzgeber, für sinnvoll, muss sie jedenfalls durch eine Verfahrensregelung flankiert werden, die es zumindest im Verfahren über die Bewilligung der Leistung verhindert, dass die Verwaltung sich gleichwohl und zwangsläufig an jeden Einzelnen wenden muss. Der Widerspruchsbescheid wird aus diesem Grunde auch mit dem Zugang (§ 37 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X) an den vermuteten Vertreter wirksam gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Neben § 38 SGB II bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine gewillkürte Verfahrensstandschaft. Für eine gesetzliche Verfahrensstandschaft ist ohnedies bei der gesetzlichen Konstruktion des § 38 SGB II kein Raum.
Die Klagen sind auch nicht unzulässig wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit der Beklagten (§ 70 SGG), abgesehen davon, dass ggf von Amts wegen der richtige Beklagte bzw die richtigen Beklagten in das Verfahren einzuführen wären. Vorliegend ist die Beklagte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gegründet worden. Ob sie alleine dadurch zur juristischen Person geworden ist (§ 70 Nr 1 SGG) kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob das Landesrecht zulässig bestimmen kann, dass sie als Behörde beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr 3 SGG), ob also eine solche Regelung überhaupt auf ein "Mischgebilde" einer Landes- und einer Bundesbehörde Anwendung findet (vgl dazu insgesamt Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 18). Selbst wenn keine dieser beiden Regelungen eingriffe, wäre eine Beteiligtenfähigkeit der Beklagten jedenfalls nach § 70 Nr 2 SGG als nicht rechtsfähige Personenvereinigung zu bejahen. Das Gesetz macht in § 44b Abs 3 SGB II deutlich, dass die maßgeblichen Entscheidungen einheitlich von der Arbeitsgemeinschaft getroffen werden sollen (zur Verfassungsmäßigkeit das Senatsurteil vom - B 7b AS 6/06 R). Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn trotzdem statt dieser sowohl die BA als auch der kommunale Träger verklagt bzw verurteilt werden müssten (so aber zu Unrecht Weiss in Estelmann, SGB II, § 44 Rz 50 f, Stand Dezember 2005, dies sogar trotz Annahme einer Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft), obwohl die Bildung der Arbeitsgemeinschaft gerade das Ziel einer einheitlichen Entscheidung verfolgt (vgl nur: Berlit in LPK-SGB II, § 44b RdNr 3; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 1; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 2, Stand Oktober 2005; Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 1, Stand Dezember 2005).
Der Klägerin zu 2 mangelt es schließlich auch nicht an der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 SGG). Wie bereits ausgeführt, ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten dahin auszulegen, dass er auch einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 ablehnt und sich sowohl inhaltlich als auch formal (über § 38 SGB II) an die Klägerin zu 2 wendet.
10. Ebenso wenig ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 bestandskräftig geworden wäre. Der Kläger zu 1 hat in Vertretung für die Klägerin zu 2 sowohl wirksam und fristgerecht Widerspruch (§ 38 SGB II) als auch Klage (§ 73 Abs 2 SGB II) erhoben. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sowohl des Ausgangsbescheids als auch des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine - wie auch immer geartete - Bedarfsgemeinschaft als solche, sodass für die Einlegung des Widerspruchs bzw der Klage eine Jahresfrist gilt (§ 36 SGB X, § 66 SGG). Bei Versäumung der Widerspruchs- bzw Klagefrist wäre im Verfahren beim SG bzw LSG vor einer Entscheidung über höhere Leistungen an die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach §§ 40 SGB II, 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) iVm § 44 SGB X und eine Einbeziehung des Bescheids (§§ 96, 99 SGG) zu denken.
11. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine höhere Leistung nach § 22 SGB II (hier in der ursprünglichen Normfassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) nicht vorliegen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen werden also anders als die Regelleistungen und Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§§ 20, 21 SGB II) nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II (iVm § 9 und § 12 SGB II) sind und zumindest einer der beiden erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2, § 28 Abs 1 SGB II) ist. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit kommt es damit insbesondere nicht auf die Angemessenheit der Größe des von den Klägern bewohnten Hauses an; ohne Bedeutung ist auch, dass sich aus den Leistungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 bzw beide zusammen Eigentümer eines weiteren Hauses sind. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, dass die Regelungen des SGB II über die Leistungsträger und die "Wahrnehmungszuständigkeit" der Beklagten verfassungsmäßig sind (siehe dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R; zur Verfassungsmäßigkeit Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 19 und § 6 RdNr 7 mwN; siehe auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 44b RdNr 18a mwN, Stand Oktober 2005, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 25, Stand Dezember 2005). Abgesehen davon, dass die Aufhebung des Bescheids, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt wurden, den Klägern allein nicht weiterhelfen würde, weil daraus kein Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Leistung als solche resultieren würde, könnte die fehlerhafte Ablehnung einer höheren Leistung durch die Beklagte als unzuständige Behörde sogar nicht einmal aufgehoben werden (§ 42 SGB X).
Den Klägern stehen ohnedies keine höheren Unterkunfts- und Heizungskosten als die zugebilligten zu, weil die geltend gemachten zusätzlichen 607,61 € monatlich für das dritte Darlehen keine Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und auch aus sonstigen Gründen keine höheren Leistungen nach § 22 SGB II gerechtfertigt sind. Wie die Kläger selbst einräumen, mussten Zahlungen im streitigen Zeitraum nicht erbracht werden. Es handelte sich somit nicht um einen tatsächlichen aktuellen Bedarf; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen besteht nicht (vgl Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2004, S 260 RdNr 12). Tatsächliche Aufwendungen lagen somit auch nicht deshalb vor, weil an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) später fällig werdende Auszahlungsansprüche abgetreten worden waren. Diese Abtretung war bereits im Jahre 1995 erklärt worden. Wollte man dies anders sehen, würde mit Hilfe der Leistungen des SGB II Vermögen erst aufgebaut werden; dies ist indes nicht Aufgabe des Gesetzes (hierzu unter 12). Dahinstehen kann, wie zu entscheiden wäre, wenn die Abtretung erst im streitigen Zeitraum erfolgt wäre und es sich bei der abgetretenen Forderung um Schonvermögen iS des § 12 SGB II gehandelt hätte. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung, ob es sich - im Hinblick auf die Größe der Wohnung - überhaupt um angemessene Kosten handeln würde und ob in den Darlehenszinsen von 607,61 € Tilgungsbeträge enthalten wären (zu dieser Problematik nachfolgend unter 12).
12. Höhere Leistungen ergeben sich auch nicht, soweit es die Heizungskosten betrifft. Auch deren Angemessenheit im Hinblick auf die Größe des Hauses ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, welche "sonstigen Wohnkosten", die das LSG nicht näher spezifiziert hat und deren vom LSG angegebene Höhe von den Angaben des Klägers zu 1 abweicht, im Einzelnen betroffen sind. Nicht entscheidungserheblich ist außerdem, ob die Beklagte zu Recht für die Aufbereitung des Warmwassers 1/6 von den Heizungskosten abgezogen hat (vgl dazu Geiger, Leitfaden zum Alg II, 3. Aufl 2006, S 169 ff). Selbst wenn die vom LSG festgestellten sonstigen Unterkunfts- und Heizungskosten in vollem Umfang zu erstatten wären, ergäben sich deshalb keine Ansprüche auf den nicht zugestandenen Unterschiedsbetrag zwischen den geltend gemachten und den zuerkannten Kosten, weil die Beklagte den Klägern bereits zu Unrecht die höheren monatlichen Tilgungsraten von insgesamt 246,20 € zugebilligt hat, obwohl diese nicht hätten übernommen werden dürfen. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl: BVerwGE 48, 182, 185; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 17, Stand Dezember 2005; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rz 42, Stand Oktober 2006; aA Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 21, ders, NDV 2006, 5, 19, und Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 27 ff).
Allenfalls wäre eine darlehensweise Gewährung in Anwendung des § 34 SGB XII (vgl hierzu § 5 Abs 2 S 2 SGB II in der ursprünglichen Normfassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) denkbar (dazu allgemein: Rothkegel aaO; Mrozynski aaO, RdNr 47a und 47b); für dessen Vorliegen sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. § 23 Abs 1 SGB II kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der bezeichneten Tilgungsleistungen gerade nicht zutrifft. Höhere Leistungen stehen den Klägern auch nicht unter Berücksichtigung des § 41 Abs 2 SGB II zu, der ein Runden der einzelnen Leistungen (pro Person) auf volle €-Beträge vorschreibt (dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15), was die Beklagte nicht beachtet hat. Wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Unterkunfts- und Heizungskosten bedarf es keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 474
KAAAC-34554