FinMin Schleswig-Holstein - VI 305 - S 2532 - 366/367

Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2006 für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen

I.

Für den Veranlagungszeitraum 2006 werden im Wesentlichen die gleichen Vordrucke verwendet wie für das Vorjahr. Die Vordrucke für 2006 sind jedoch beleglesegerecht erstellt, was den Wegfall der Finanzamtsspalten und des Verfügungsteils bedeutet. Die dortigen Kennziffern sind in ein neu aufgelegtes sog. Datenblatt übertragen worden. Ebenfalls neu ist der Vordruck Anlage Unterhalt.

Die Vordrucke für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind für den Feststellungszeitraum von der Umstellung auf beleglesegerechte Vordrucke noch nicht betroffen. Neu ist der Vordruck Anlage FE 4.

Die Erstausstattung der Finanzämter mit den Steuererklärungsvordrucken wird im Dezember 2006 erfolgen.

II.

Gegenüber den Vordrucken für das Vorjahr sind folgende wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zu verzeichnen:

ESt 1 A

Die Abfrage „Ich rechne mit einer Einkommensteuererstattung” wurde entfernt.

Die Zeile 32 enthält getrennte Abfragen nach der Anlage GSE für die steuerpflichtige Person (bzw. Ehemann) und für die Ehefrau. Diese Änderung wurde erforderlich, da die Anlage GSE aus Platzgründen ehegattenneutral gestaltet werden musste.

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BStBl 2006 I S. 80) ist § 2b EStG in der Fassung vom für Neufälle mit Wirkung vom weggefallen, vgl. § 52 Abs. 4 EStG. Die Abfrage wurde von den einzelnen Anlagen entfernt und für Altfälle als Abfrage unter „Sonstige Angaben und Anträge” in Zeile 39 aufgenommen. Die Angaben sollen hier ohne Betragsangaben erklärt werden, darüber hinausgehende Angaben sind auf einem besonderen Blatt zu erläutern.

Der Bereich der Sonderausgaben wurde überarbeitet, da es in der Praxis zu Problemen gekommen ist.

Zeile 61 wurde um die „Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen” ergänzt, da dies der Eintragung auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entspricht und so auch die elektronisch übermittelten Daten abgeglichen werden können. Der Zusatz „lt. Nr. 23 der Lohnsteuerbescheinigung” soll als Eintragungshilfe für die Stpfl. dienen. Da in Zeile 62 nunmehr bei den aufgeführten berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur noch die Beiträge der Nichtarbeitnehmer einzutragen sind, konnte der bisherige Klammerzusatz „ohne Zuschüsse des Arbeitgebers” entfernt werden.

Zeile 63 wurde um die Eintragungsmöglichkeit „Pflichtbeiträge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen” ergänzt. Der Zusatz „Höherversicherung” wurde entfernt, da diese Möglichkeit im (gesetzlichen) Rentenrecht entfallen ist.

Zeile 65 wurde um den Hinweis „lt. Nr. 22 der Lohnsteuerbescheinigung” erweitert.

Da die Frage zu Zeile 66 in der Praxis Probleme bereitete, wurde der Text „steuerfreie Arbeitgeberbeiträge” um ein Beispiel „z.B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer” ergänzt.

Für die bisherige Zeile 73 wurde eine Aufteilung zwischen Beiträgen zu freiwilligen und gesetzlichen Versicherungen vorgenommen (Zeilen 68 und 69 neu). In Zeile 68 (neu) wurden wegen der elektronischen Übermittlung von Lohndaten getrennte Abfragemöglichkeiten für Ehegatten geschaffen.

Die bisherige Zeile 82 konnte entfallen, da Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom , BStBl 2006 I S. 79).

Der BStBl 2006 II S. 121, entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht, wenn beide als Spender auftreten; diese Entscheidung soll auch für den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG gelten. Daher wurden Eintragungsfelder für beide Ehegatten geschaffen.

In den Zeilen 80 bis 87 wurden die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG vor die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1a EStG geschoben, weil es durch die vorherige Reihenfolge bei ElsterFormular häufig zu Falscheintragungen durch die Stpfl. kam.

Die Eintragungen zu der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bzw. zur Unterbringung mit den erforderlichen Kennziffern konnten aus Platzgründen nicht vollständig in den Vordruck aufgenommen werden. Im Fall von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe/eine Unterbringung kann so nur eine manuelle Bearbeitung erfolgen; die entsprechenden Kennziffern 53.59 und 53.60 befinden sich auf dem Vordruck Datenblatt.

Die Abfragen zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurden aus dem Mantelbogen entfernt und in eine eigene Anlage Unterhalt übertragen. Die Abfrage in Zeile 102 stellt nur noch einen Hinweis auf eine beizufügende Anlage dar.

Die Abfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG wurden auf Seite 4 des Vordrucks verschoben und um zwei weitere Abfragen zu den „Pflege- und Betreuungsleistungen” sowie den „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” erweitert (Zeilen 106 bis 112).

ESt 1 V

Die Änderungen im Mantelbogen ESt 1 A wurden im Vordruck ESt 1 V nachvollzogen.

Lohnsteuerbescheinigungen werden bei Abgabe des Vordrucks ESt 1 A nicht mehr angefordert, entsprechend kann bei Abgabe des Vordrucks ESt 1 V verfahren werden. Zeile 21 (alt) konnte daher entfallen.

Lohn- und Entgeltersatzleistungen können in der Zeile 22 jetzt auch betragsmäßig eingetragen werden.

Um deutlich herauszustellen, dass auch Versorgungsempfänger nunmehr den Vordruck ESt 1 V verwenden können, wurde das Infoblatt auf Seite 1 oben dahin ergänzt, dass hinter das Wort „Arbeitslohn” der Klammerzusatz „einschließlich Versorgungsbezüge” eingefügt wurde.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage und die Änderungen in den Einzelvordrucken angeglichen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung 2005 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage AUS

In Zeile 20 erfolgte durch Klammerzusatz die Klarstellung, dass der Hinzurechnungsbetrag (Nettobetrag) um die anzurechnenden ausländischen Steuern aus den Zeilen 21 und 22 zu erhöhen ist, sofern eine Anrechnung beantragt wurde.

In der Anleitung wurden die Ausführungen zu den Zeilen 4 bis 18 und den Zeilen 36 bis 40 jeweils um einen Absatz erweitert.

Anlage AV

Die Abfragen in der Anlage AV wurden modifiziert und ergänzt, um zu vermeiden, dass durch unterschiedliche Angaben der Stpfl. im Zulageantrag und in der Anlage AV abweichende Zulagen und Zulageansprüche berechnet werden. Dadurch können unnötige Fehlermeldungen beim Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen und der Automation der Länder vermieden werden. In der Anleitung erfolgten ebenfalls klarstellende Hinweise.

Anlage FW

Die Anlage FW und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.

Anlage GSE

Die Anlage GSE wurde aus Platzgründen ehegattenneutral umgestellt.

Die Abfrage in Zeile 10 wurde durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (a.a.O.) erforderlich.

Für die zutreffende Ermittlung des Ermäßigungsbetragesbetrages nach § 35 EStG wird in Zeile 20 (neu) der Veräußerungsverlust nach § 16 EStG abgefragt.

Anlage KAP

Die bisherige Spalte vier mit der Abfrage nach „in den Spalten 2 und 3 enthaltenen Einnahmen ohne Steuerabzug aufgrund von Freistellungsaufträgen” wurde entfernt, da sie für ihren ursprünglichen Zweck, die Kontrollmöglichkeit, nicht mehr benötigt wird. Den Finanzämtern stehen direkte Abfragemöglichkeiten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung, die zielführender eingesetzt werden können. Zudem werden vom BZSt Kontrollmitteilungen bei überhöhter Inanspruchnahme des Freistellungsvolumens versandt.

Da Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer nunmehr in einer Spalte einzutragen sind, war es erforderlich, die Zeile 10 für die Summe des Zinsabschlags und die Zeile 14 für die Summe der Kapitalertragsteuer vorzusehen.

Die Steuererstattungszinsen nach § 233a AO wurden aus Risikomanagementgründen verkennziffert (Zeile 17).

Die alten Zeilen 46 und 47 sowie 60 und 61 mit der Abfrage nach § 2b EStG-Modellen wurden durch die Abfrage nach „Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen i.S.d. § 15b EStG” in der neuen Zeile 52 ersetzt.

Die Anleitung wurde den Änderungen des Vordrucks angepasst.

Anlage Kind

Die Zeilen 7 bis 11 wurden verkennziffert, so dass der Kinderfreibetrag für minderjährige Kinder maschinell ermittelt werden kann.

Mit der Erweiterung auf drei Seiten wurde die Anlage Kind so umgestaltet, dass die Voraussetzungen dafür, ob die Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben/wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, zentral an einer Stelle abgefragt werden (Zeilen 61 bis 73). In den Zeilen 74 bis 85 dokumentiert der Stpfl. die Verteilung der angefallenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Weitere Abfragen zu Kinderbetreuungskosten auf anderen Anlagen sind entbehrlich.

Anlage N

Die Zeilen 13 bis 15 wurden an den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 angepasst, wobei die Zeile 13 zusätzlich aufgenommen wurde.

Zeile 34 (alt) wurde in die Zeilen 33 und 34 (neu) unterteilt, da die Abfragen dort zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Bei der bisherigen Abfrage war für den Bearbeiter eine Verwertung der Angaben nicht möglich.

Die Zeilen 42 bis 45 (45 bis 48 alt) sind nunmehr auch hinsichtlich des Behinderungsgrades verkennziffert.

Anlage R

Der Vordruck wurde an die Erfordernisse für den VZ 2006 angepasst. Dazu gehören die Abfrage in Zeile 6 nach dem „Rentenanpassungsbetrag” sowie die Zeilen 8 und 9 mit der Abfrage nach Beginn und Ende der vorhergehenden Rente.

In Zeile 14 wurde der Klammerzusatz „z.B. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente” entfernt, da dies in der Praxis zu Falscheintragungen durch die Stpfl. geführt hat. Die Zeilen 10 und 11 (Öffnungsklausel) wurden durch eine grüne Linie getrennt, um Eintragungen von bis zum VZ 2004 geltenden Ertragsanteilen durch die Stpfl. zu vermeiden.

Anlage Unterhalt

Da der Umfang der bisherigen Abfragen in den meisten Fällen zu Rückfragen der Bearbeiter an die Stpfl. führte, wurden die Abfragen zum Bereich der Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen auf eine eigene Anlage Unterhalt ausgelagert. Diese ist haushaltsbezogen aufgelegt und orientiert sich nahe an ELSTER, um so in Zukunft eine Verkennzifferung zu gewährleisten, damit dann ein Großteil der Fälle maschinell gelöst werden kann.

Anlage V

In Zeile 6 wurde eine Eintragungsmöglichkeit für das Einheitswert-Aktenzeichen geschaffen, das als Zuordnungskriterium für ein Risikomanagementsystem dienen soll. Im Bereich der Zeilen 8 bis 10 musste die Eintragungsspalte für das 3. Obergeschoss entfernt werden, da in dem beleglesegerechten Vordruck die Eintragungsfelder mehr Platz benötigen.

Die bisherige Zeile 17 („Summe der Beträge aus Zeile 14 aller weiteren Anlagen V”) ist entfallen, da von der Automation sieben Anlagen V einzeln erfasst werden können. Erst ab der achten Anlage V sind die dortigen Einkünfte von dem Bearbeiter zu addieren und zu erfassen.

Im Hinblick auf ein künftiges Risikomanagement wurden die Einzelbeträge der Einnahmen in den Zeilen 8 bis 17 und der Werbungskosten in den Zeilen 31 bis 50 zusätzlich verkennziffert. Dabei wurde auf der Rückseite die ehemalige Spalte 4 („nicht abziehbarer Betrag”) entfernt.

In der Anleitung zur Anlage V zu den Zeilen 16, 17 und 52 (neu) (bisher zu den Zeilen 11 und 59) wurde im zweiten Satz der letzte Halbsatz vor der Klammer „höchstens jedoch auf 10 Jahre” ersatzlos gestrichen. Die vormals mögliche Verteilung auf höchstens 10 Jahre der in einem Betrag zufließenden Mieterzuschüsse beruhte auf den weggefallenen bisherigen Einkommensteuer-Richtlinien (R 163 Abs. 2 EStR; vgl. jetzt R 21.5 Abs. 2 EStR 2005).

Datenblatt

Da durch die beleglesegerechte Aufbereitung der Vordrucke die Finanzamtsspalte und der Verfügungsteil entfallen sind, ist ein Datenblatt aufgelegt worden, das u.a. die Kennziffern auffängt, die in der bisherigen Finanzamtsspalte untergebracht waren.

ESt 1 B

Die Anlagensicherung im Bereich der Zeilen 32 bis 35 wurde um die neu geschaffene Anlage FE 4 erweitert.

Anleitung ESt 1 B

Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2005 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage FE 1

Zu Zeile 10 wurde die neue Fußnote 3 eingefügt, da in den Fällen des § 5a EStG der Saldo aus Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen insgesamt in Zeile 10 einzutragen ist.

Um das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (a.a.O.) umsetzen zu können, war es erforderlich, die Zeilen 13 und 14 der Anlage auf den § 15b EStG auszudehnen.

In Zeile 27 wurde eine Eintragungsmöglichkeit für „In Zeile 11 enthaltene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten” geschaffen.

Die bisherige Zeile 25 der Anlage FE 2 mit der Fußnote 5 („Für weitere Feststellungen …”) ist jetzt auf der Anlage FE 1 als Zeile 28 mit der Fußnote 6 enthalten.

Fußnote 5 wurde um den Text „einschließlich der Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 4 UmwStG” ergänzt.

Anlage FE 2

Die Zeilen 8 und 9 wurden für Fälle des § 15b EStG ergänzt, in Zeile 8 wurde der bisherige Klammerzusatz „(lt. Zeile 25 der Anlage FE-V)” gegen „(Berechnung auf besonderem Blatt)” ausgetauscht.

In Zeile 16 wurde der Text um „ohne Gewinne i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG” ergänzt.

Anlage FE 3

Die bisherige Zeile 18 konnte entfallen, da Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom , a.a.O.).

Anlage FE 4

Für die Umsetzung des § 15b EStG wurde die neue Anlage FE 4 aufgelegt. Dort soll zum einen der jeweilige Korrekturbetrag zu den Anlagen FE 1 und FE 2 ermittelt und zugleich der festgestellte verrechenbare Verlust zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres ausgewiesen werden.

Anlage FE-AUS 1

Der Klammerzusatz in Zeile 21 wurde um das Wort „nicht” ergänzt.

Anlage FE-V

Da keine Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen erfolgt, wurden die Überschrift und die Vordruckbezeichnung (in der Fußzeile) geändert.

Der Klammerzusatz in Zeile 25 wurde geändert, da nach der bisherigen Eintragungsanweisung im Klammerzusatz nur die steuerpflichtigen Teile der Halbeinkünfte aus Sonderbilanzen ausgeschlossen wurden, es sind jedoch für die Anwendung des § 15a EStG auch die „normalen” Veräußerungsgewinne aus Sonderbilanzen auszuschließen.

Anlage FE-VM

Weggefallen sind die bisherige Zeile 6 (Nachträgliche Einlage in Veräußerungs-/Liquidationsfällen), die bisherige Zeile 17 (Anschaffungskosten (Mehrwerte) der Wirtschaftsgüter in der positiven Ergänzungsbilanz am Ende des Wirtschaftsjahres) und die bisherige Zeile 21 (Auf die Außenhaftung tatsächlich geleistete Beträge i.S.d. § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Eingefügt wurde die Zeile 6 neu (Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).

ESt 1 C

Der Vordruck wurde beleglesegerecht aufgelegt und an die geltende Rechtslage angepasst. Im Bereich der Sonderausgaben wurden die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 Satze 1 und 2 EStG vor die Zuwendungen nach § 10b Abs. 1a EStG geschoben, da es bei ElsterFormular häufig zu Falscheintragungen durch die Stpfl. kam.

Anleitung ESt 1 C

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 305 - S 2532 - 366/367

Fundstelle(n):
XAAAC-34366