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Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern häufig Darlehen. Eine solche Darlehensgewährung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten kann bei dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn dieses unverzinslich oder niedrig verzinst ist. Es gelten für die lohnsteuerliche Erfassung folgende Grundsätze (R 31 Abs. 11 LStR 2005):
(1) Zinsvorteile sind nur dann als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer in 2007 ein Darlehen über 2.600 €, ohne dass eine Verzinsung vereinbart wird. Ein geldwerter Vorteil wird durch die zinsfreie Darlehensgewährung nicht ausgelöst.
(2) Beträgt die Summe der Arbeitgeberdarlehen mehr als 2.600 € am Ende des jeweiligen Lohnabrechnungszeitraums, muss in Bezug auf jedes einzelne Darlehen geprüft werden, ob eine Zinsersparnis vorliegt. Ein steuerpflichtiger Zinsvorteil liegt nach der bisherigen Richtlinienbestimmung vor, wenn der Effektivzins des einzelnen Darlehens 5 % unterschreitet. Wird mit dem Arbeitnehmer dieser Zinssatz mindestens verein...BStBl II S. 781