Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Payback-Punkte als Arbeitslohn
Mitarbeiter erhalten oftmals Bonuspunkte, die z. B. für das Tanken des Dienstwagens gutgeschrieben und vom Arbeitnehmer privat verwandt werden. Die Payback-Punkte können gegen Sach- und Barprämien eingelöst werden. Die Payback-Punkte sind nicht gem. § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei, weil die aus den Bonuspunkten resultierenden Sachzuwendungen nicht für die persönliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung gutgeschrieben werden. Vielmehr werden die Bonuspunkte als versteckter Rabatt für die Inanspruchnahme einer Warenlieferung (Benzinbezug) gewährt. Folglich sind die Bonuspunkte Arbeitslohn, da diese wegen des bestehenden Dienstverhältnisses bezogen werden. Der Arbeitslohn wird nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten geleistet, so dass der Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG dem Arbeitgeber diese Vorteile anzuzeigen hat. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, diesen Arbeitslohn von dritter Seite im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erfassen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Durch die Freischaltung der Tankkarten für das Payback-System kann der Arbeitgeber erkennen, dass den Mitarbeitern steuerp...