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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Realsplitting

Michael Meier

I. Definition des Realsplittings

Realsplitting bezeichnet das Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Zum Abzug von Unterhaltsleistungen in sonstigen Fällen vgl. das Stichwort „Unterhalt”.

II. Zivilrechtliche Unterhaltspflicht

Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten sind einander zivilrechtlich dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1570 bis 1579 BGB) .

Für die steuerliche Berücksichtigung gezahlter Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings ist dabei ohne Bedeutung, ob und ggf. in welcher Höhe im konkreten Fall tatsächlich eine materielle Unterhaltspflicht besteht oder ob ein Ehegatte freiwillig (mehr) Unterhalt zahlt . Für übernommene Beerdigungskosten des (vor seinem Tod) unterhaltsberechtigten Ehegatten ist jedoch kein Abzug im Wege des Realsplittings möglich.

Wird einheitlicher Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder gezahlt, so ist nur der Ehegattenunterhalt im Rahmen des Realsplittings abzugsfähig. Die Aufteilung erfolgt nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Unterhaltstitel, übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten oder ihrer Anwälte, o.ä.).

III. Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsverpflichteten

1. Abzugsvoraussetzungen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben zu berücksichtigen § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) , wenn

  • der geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (zur Anwendung auf EU-/EWR-Ausländer vgl. 4.),

  • der Unterhaltsverpflichtete den Sonderausgaben-Abzug beantragt,

  • - ab VZ 2016 - der Unterhaltsverpflichtete in seiner Steuererklärung die ID-Nummer des Unterhaltsempfängers angibt (dieser muss sie ihm mitteilen; tut er das nicht, kann der Unterhaltsverpflichtete die ID-Nr. bei seinem Finanzamt erfragen) und

  • der geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatte zustimmt (zur zivilrechtlichen Zustimmungspflicht vgl. IV.).

Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum und dem Beschluss des BVerfG zum Splittingtarif bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor.

Eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung ist – auch hinsichtlich der verbrauchsunabhängigen Kosten – als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterfällt dagegen nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Der Höchstbetrag von 13.805 € gilt für jeden unterhaltenen Ehegatten und erhöht sich um die für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG). Dieser Höchstbetrag ist für das Jahr 2008 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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