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Änderung eines Kindergeldbescheids
§ 70 Abs. 4 EStG ermöglicht als Änderungsvorschrift eine Durchbrechung der Bestandskraft. „Nachträgliche Tatsachen” i. S. des § 70 Abs. 4 EStG sind solche, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Beamten noch nicht bekannt waren.