Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorläufigkeit wegen beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren
Es gehen vermehrt Einsprüche ein, in denen unter Verweis auf das Verfahren beim FG Münster unter dem Az.:7 K 99/06 F (gleichartiges Verfahren beim FG Köln unter dem Az.: 10 K 3795/06) begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl veröffentlichten - anhängigen Verfahren vor dem BFH) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen. Diese Einsprüche sind als unbegründet zurückzuweisen.