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Kein Vertrauensschutz bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung
Ergeht ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO, kann der Steuerpflichtige sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn das Finanzamt in einem anderen Veranlagungszeitraum eine bestimmte Handhabung (hier: Aufteilung privater und betrieblicher Anteile der Kfz-Nutzung) angeregt und sich in der Folgezeit – gem. den Steuererklärungen – hieran gehalten hat.