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Zwangsvollstreckung | Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner
Um Vermögensverschleierungen zwischen Ehepartnern und Benachteiligungen von Gläubigern zu verhindern, besteht die gesetzliche Vermutung (§ 1362 BGB), dass die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befindliche bewegliche Sache demjenigen Ehegatten (Schuldner) allein gehört, gegen den der Gläubiger vollstreckt. Bei Unklarheiten trifft die Beweislast deshalb nicht den Gläubiger, sondern den Ehepartner, der sich auf sein Eigentum beruft. Ausgenommen sind nur die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines der Ehepartner bestimmt sind. Der ) hatte zu entscheiden, ob die zugunsten des Gläubigers wirkende Vermutung des § 1362 BGB entsprechend bei nichtehelichen Lebenspartnern gilt. Der IX. Senat hat eine Erstreckung der Vorschrift abgelehnt. Es fehle an einer planwi...