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Einkommensteuer | Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist nach dem NWB AAAAC-33461 verfassungsgemäß. – Anmerkung: Wenn der BFH als einzige Rechtfertigung für die schedulenhafte Verlustverrechnungsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften die zeitlich begrenzte Erfassung der entsprechenden Gewinne anführt, müsste der Gesetzgeber beim Übergang zu einer Vollbesteuerung privater Veräußerungsgewinne diese Verlustverrechnungsbeschränkung eigentlich aufgeben. Wie die Regelungen des § 15 Abs. 4 und § 15a EStG zeigen, erscheint dies aber keineswegs als zwingend.