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Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO
Risiken und Möglichkeiten zur Vermeidung einer Haftung
Bei der Übereignung eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs im Ganzen haftet der Erwerber nach § 75 AO (begrenzt) für rückständige Steuern. Voraussetzung für eine solche Haftung ist insbesondere die Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs, der lebensfähig sein muss. Des Weiteren müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden sein und kein Haftungsausschluss vorliegen. Eine Haftungsrealisierung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Abgaben um Betriebssteuern oder Steuerabzugsbeträge handelt und die Abgaben in den Haftungszeitraum fallen. Letztlich ist die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt. Es wird deutlich, dass eine Haftung nach § 75 AO von einer Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen abhängig ist. Einige spezielle Haftungsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten werden im Folgenden untersucht.
I. Immobilienerwerb als Erwerb eines „Unternehmens”
1. Haftungssituation
Eine für die Praxis bedeutsame Haftungssituation ist beim Immobilienerwerb gegeben. Die Haftung nach § 75 AO setzt u. a. die Übereignung eines Unternehmens voraus. Was ein Unternehmen i. S. des § 75 AO ist, richtet sich nach h. M. nach dem Unternehmensbegriff des Umsatzsteuerrechts....BStBl 1993 II S. 700