Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen - S 0130

Verwendung der den Zulassungsbehörden aufgrund § 13 KraftStG bekannt gewordenen Daten

Die den Kommunen aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Kontoverbindungen können von diesen für Vollstreckungszwecke in eigenen Angelegenheiten verwendet werden.

Die Zulassungsstellen werden nur in Bezug auf die Erstbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KraftStG oder die Prüfung der Rückstände nach § 13 Abs. 1a KraftStG als Finanzbehörden und damit im Besteuerungsverfahren tätig. Nur insoweit unterliegen die ihnen bekannt gewordenen Daten nach § 30 AO dem Steuergeheimnis.

Die den Zulassungsbehörden bei Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Daten unterliegen nicht dem Steuergeheimnis, da die Zulassungsbehörden nach dem Wortlaut des KraftStG in diesem Fall nicht explizit als Finanzbehörden bestimmt worden sind.

Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen v. - S 0130

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 84 Nr. 2
UVR 2007 S. 119 Nr. 4
GAAAC-33702