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FG München Urteil v. - 9 K 2080/05 EFG 2007 S. 413 Nr. 6

Gesetze: EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG 1997 § 34 Abs. 3, EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 24 Nr. 1, EStG 1999 § 34 Abs. 1, EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 1999 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 24 Nr. 1

Keine ermäßigte Besteuerung von in mehreren Kalenderjahren ausgeübten Aktienoptionen eines Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Aktienoptionen eingeräumt, führen die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Macht der Arbeitnehmer einen Zusammenhang der Optionen mit seiner Entlassung geltend und beantragt er deswegen eine tarifermäßigte Besteuerung in den Streitjahren 1998 und 1999, so setzt sowohl eine Besteuerung der in Anspruch genommenen Optionen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) als auch eine Behandlung der ausgeübten Aktienoptionen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 3 EStG 1998 bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG 1999) eine „Zusammenballung” von Einnahmen voraus. Hieran fehlt es, wenn die Aktienoptionen im Verlauf von zwei oder mehr Kalenderjahren ausgeübt worden sind. Ob der Kläger seine Optionsrechte auf Grund der vertraglichen Regelungen nur in Teiltranchen ausüben oder ob er diese selbst steuern konnte, ist wegen der durch die Aufteilung bereits tatsächlich gegebenen Progressionsentlastung nicht entscheidungsrelevant.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1055 Nr. 19
EFG 2007 S. 413 Nr. 6
IAAAC-33522

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FG München, Urteil v. 18.10.2006 - 9 K 2080/05

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