Keine ermäßigte Besteuerung von in mehreren Kalenderjahren ausgeübten Aktienoptionen eines Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Aktienoptionen eingeräumt, führen die geldwerten Vorteile aus
der Ausübung der Aktienoptionen zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Macht der Arbeitnehmer einen Zusammenhang der Optionen mit seiner Entlassung geltend und beantragt er deswegen eine tarifermäßigte
Besteuerung in den Streitjahren 1998 und 1999, so setzt sowohl eine Besteuerung der in Anspruch genommenen Optionen als Entschädigung
i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) als auch eine Behandlung der ausgeübten Aktienoptionen als Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten (§ 34 Abs. 3 EStG 1998 bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG 1999) eine „Zusammenballung” von Einnahmen voraus. Hieran fehlt
es, wenn die Aktienoptionen im Verlauf von zwei oder mehr Kalenderjahren ausgeübt worden sind. Ob der Kläger seine Optionsrechte
auf Grund der vertraglichen Regelungen nur in Teiltranchen ausüben oder ob er diese selbst steuern konnte, ist wegen der durch
die Aufteilung bereits tatsächlich gegebenen Progressionsentlastung nicht entscheidungsrelevant.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1055 Nr. 19 EFG 2007 S. 413 Nr. 6 IAAAC-33522
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