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Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen
Der Finanzbehörde kommt im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Auf der ersten Stufe entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll; auf der zweiten Stufe trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Die Anwendung des § 160 AO ist nicht von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig. Das Benennungsverlangen muss ausdrücklich, schriftlich und inhaltlich bestimmt gestellt werden; ein konkludentes Benennungsverlangen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.