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Investitionszulage für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Anspruch auf Investitionszulage auch ohne wirtschaftliches Eigentum am Gebäude
Investitionszulage für die Herstellung von Gebäuden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 setzt weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum am Gebäude voraus. Die durch das Finanzamt gerügte Verletzung des § 39 AO lehnt der BFH in seiner Entscheidung v. ab.
Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude oder Gebäudeteile
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begründet einen Anspruch auf Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile, sofern diese mindestens fünf Jahre nach ihrer Herstellung in einem kleinen oder mittleren Handwerksbetrieb verwendet werden. Im Besprechungsfall führte der Kläger einen Handwerksbetrieb. Seine Ehefrau war im Streitjahr 1999 Alleineigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks, auf welchem der Kläger auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten einen Büroneubau an das bereits bestehende Gebäude errichtete. Die Erbauung erfolgte unter der Vereinbarung, dass dem Kläger nach Fertigstellung das Eigentum an dem Gebäudeteil übertragen werden sollte, was die Ehefrau nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Anfang November 2000 auch tat. Bereits im Juni 2000 hatte der Kläger Investitionszulage für den Anbau beantragt. Das Finanz- S. 7amt lehnt...