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Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich keine steuerpflichtige Ausgleichsforderung
Die Finanzverwaltung wird R 12 Abs. 2 ErbStR bei nächster Gelegenheit abändern und sich der Rechtsprechung anschließen, wonach es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach §§ 1371 Abs. 2 BGB nicht um eine steuerpflichtige Ausgleichsforderung handelt. Dies gilt nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. selbst dann, wenn dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch eine rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wird.
Beendigung des Güterstands von Todes wegen
Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines der Ehepartner, kann der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten auf zwei Arten ermittelt werden: In erster Linie greift die sog. erbrechtliche Lösung ein, wonach der gesetzliche Erbteil des Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB – neben Erben der ersten Ordnung/Kindern: 1/4 ) um 1/4 zur pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist bzw. seine Erbeinsetzung ausschlägt, findet die sog. güterrechtliche Lösung Anwendung (§ 1371 Abs. 2 BGB): Der überlebende Ehegatte erhält den „kleinen Pflichtteil”, d. h. 1/2 des gesetzl...