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Zusammenrechnung durchgehandelter und selbst erschlossener Grundstücke bei der Drei-Objekt-Grenze
Aktive Wertsteigerung kann zu gewerblichem Grundstückshandel führen
Die bloße Parzellierung und Veräußerung eines im Weg der vorweggenommenen Erbfolge erlangten landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel. Entfaltet der Steuerpflichtige indes darüber hinausgehende Aktivitäten, wie die Erschließung des Grundstücks als Bauland, gestaltet er nach einer Entscheidung des das zu veräußernde Grundstück zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit um und damit zu einem Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels.
Keine Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen Gewerbeertragsteuer
Zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG (Az. 1 BvL 2/04; NWB FAAAB-23310), anhängig. Im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung des BFH beurteilt der III. Senat die Gewerbeertragsteuer als verfassungskonform und hat deshalb eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht gem. § 74 FGO als geboten angesehen.
Schaffung von Objekten anderer Marktgängigkeit
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann u....BStBl 2003 II S. 250