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Erbschaftsteuerliche Anzeige des Vermögensverwalters über Auslandskonten
Bei Anzeigen im Rahmen des erbschaftsteuerlichen Kontrollmitteilungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 ErbStG) ist ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter nach einem Urteil des BFH verpflichtet, auch Konten und Depots anzugeben, die von einer Zweigniederlassung einer inländischen Bank im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.