Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
I. Systematik der Normierung des Bußgeldverfahrens
1. Gesetzliche Regelung
1Die Regelung des Bußgeldverfahrens bei Steuerordnungswidrigkeiten ist durch die vom Gesetzgeber verwendete Verweisungstechnik nicht einfach. Grundsätzlich gelten gem. § 410 Abs. 1 AO die Verfahrensvorschriften des OWiG entsprechend – so wie gem. § 377 Abs. 2 AO die materiellrechtlichen Vorschriften des ersten Teils. Über die Generalverweisung in § 46 Abs. 1 OWiG gelten wiederum die Vorschriften des Strafverfahrensrechts, insbesondere die StPO, sinngemäß. Im Einzelfall kann daher eine Vielzahl von Bestimmungen aus unterschiedlichen Gesetzen zu beachten sein. Bei der Prüfung einer verfahrensrechtlichen Fragestellung geht man daher zweckmäßigerweise in einer 3-stufigen Prüfung vor:
Lösung nach der StPO?
Gilt nach dem OWiG etwas Abweichendes?
Gilt nach den §§ 409–411 AO etwas anderes? Wenn ja, dann ist, – weil § 410 wiederum mit Verweisungen in die Spezialvorschriften des Steuerstrafrechts verweist –, die entsprechende Spezialvorschrift anzuwenden.
2Aus Vereinfachungsgründen werden in der folgenden Kommentierung die allg. Verweisungsnormen § 410 Abs. 1 AO und § 46 Abs. 1 OWiG nicht zu jeder Vorschriftenangabe wiederholt, sondern insoweit vorausgesetzt.
2. Verwaltungsvorschriften
3Für d...BStBl I 2013, 1395