Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom , BGBl I 2004, 776, zuletzt geändert durch Art. 7 G vom , BGBl I 2016, 2222
1. Allgemeines
1§ 405 verweist für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen auf das JVEG. Der Verweis auf § 404 stellt klar, dass dessen Regelungen nicht nur im selbstständig geführten Ermittlungsverfahren gelten, sondern auch dann, wenn die Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermittelt. Ein entsprechender Verweis für die Entschädigung von im Besteuerungsverfahren vernommenen Personen findet sich in § 107. Gleichwohl richtet sich die Entschädigung auch insoweit nach § 405, als die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 die Besteuerungsgrundlagen (auch) für Zwecke des Strafverfahrens ermittelt.
2. Zeugen und Sachverständige
2Über den Wortlaut des § 405 hinaus werden nicht nur Zeugen und Sachverständige, sondern auch Dolmetscher und Übersetzer (§ 8 JVEG) und Dritte (wie Zeugen, § 23 JVEG), die als Herausgabe- oder Auskunftspflic...