Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
I. Aufgaben- und Befugnisse der Ermittlungsbehörden
1. Selbstständige Ermittlungen durch Finanzbehörde
1Die Zuständigkeit der FinBeh. zur selbstständigen Führung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus § 386 Abs. 2, der auch das Verhältnis zur allgemeinen Ermittlungsbehörde Staatsanwaltschaft regelt. Namentlich zu nennen ist die Beschränkung der Zuständigkeit der FinBeh. auf ausschließliche Steuerstraftaten (§ 386 Rz. 5), die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen (§ 386 Rz. 9) und das jederzeitige Recht der letzteren, die Ermittlungen an sich zu ziehen (Evokationsrecht, § 386 Rz. 11).
2Abs. 1 weist der FinBeh. – also der Strafsachenstelle – über einen Generalverweis die zugehörigen Rechte (Befugnisse) und Pflichten zu, wenn sie das Ermittlungsverfahren anstelle der StA selbstständig führt. Die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft, auf die die Norm verweist, ergeben sich im Wesentlichen aus der StPO. Dabei ist die Zuständigkeit der FinBeh. auf Steuerstraftaten beschränkt (§ 386 Rz. 5 ff.) Grundsätze der Ermittlungstätigkeit sind nachfolgend unter II., Einzelheiten zu den wichtigst...